Satzung
Fassung vom 22.9.2022
Satzung
Fassung vom 22.9.2022
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverband Hochschulkommunikation e. V.“ (im Folgenden „Verein“ genannt).
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Gerichtsstand für alle Streitigkeiten für und gegen den Verein ist Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Kommunikation von Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- den Erhalt und die Pflege des Ansehens sowie der Sichtbarkeit der Hochschul- und Wissenschaftskommunikation,
- die Definition der Aufgaben und Ziele der Hochschulkommunikation,
- die Förderung des Meinungs- und Erfahrungsaustausches von Pressesprechern/-innen sowie Kommunikations- und Marketingbeauftragten an Hochschulen, außeruniversitären Forschungseinrichtungen und hochschulnahen Einrichtungen,
- die Förderung der Aus- und Weiterbildung von Pressesprechern/-innen sowie Kommunikations- und Marketingbeauftragten an Hochschulen, besonders die Förderung des Nachwuchses,
- Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Zusammenhang mit der Hochschul- und Wissenschaftskommunikation.
- die Pflege von nationalen und internationalen Kontakten.
(4) Der Verein ist selbstlos und überparteilich tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Beiträge und Kostenaufbringung
(1) Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- freiwillige Zuwendungen,
- öffentliche Fördermittel,
- sonstige Einnahmen.
(2) Der Verein darf neben den zur Deckung seiner Verbindlichkeiten und laufenden Verpflichtungen erforderlichen Mitteln eine Rücklage ansammeln, die der nachhaltigen Erfüllung seines satzungsmäßigen Zwecks dient.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Dem Verein können angehören:
- ordentliche Mitglieder und
- assoziierte Mitglieder.
Von den Mitgliedern werden Geldbeiträge erhoben. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil.
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können Personen werden, die hauptberuflich in Kommunikation oder Marketing an einer Hochschule tätig sind. Dazu zählen auch Volontär/-innen in den Kommunikationsabteilungen.
Hochschulen können ordentliche Mitglieder werden und ihren Kommunikations- und Marketingbeauftragten die Rechte und Pflichten übertragen.
Mitglieder in der Elternzeit sowie arbeitslose bzw. arbeitssuchende Mitglieder, die vorübergehend nicht als Kommunikations- und Marketingverantwortliche tätig sind, dies aber unmittelbar wieder werden wollen, können auf Antrag weiter als ordentliche Mitglieder geführt werden. Dies gilt für das laufende und darauf folgende Kalenderjahr.
(3) Assoziierte Mitglieder können auf Antrag Kommunikations- und Marketingbeauftragte an außeruniversitären Forschungseinrichtungen und hochschulnahen Einrichtungen werden sowie Kommunikations- und Marketingbeauftragte, die an einer Hochschule außerhalb Deutschlands tätig sind.
Ehemalige Mitglieder im Ruhestand (Alumni) können ebenfalls einen Antrag auf den Status „assoziiertes Mitglied“ stellen. Ehemalige Mitglieder, die in eine andere Tätigkeit wechseln, sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
§ 5 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Anträge auf Aufnahme als ordentliches bzw. assoziiertes Mitglied sind schriftlich (z. B. per E-Mail) an den Vorstand des Vereins zu richten. Dieser entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme. Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
- bei natürlichen Personen mit dem Tode,
- bei Vereinigungen und Gesellschaften mit deren Auflösung oder Konkurseröffnung,
- nach schriftlicher Kündigung eines Mitgliedes zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres. Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein,
- durch Ausschluss des Mitgliedes, der durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen ist. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Einspruch erhoben werden. Die Frist dafür beträgt einen Monat nach Zustellung. Im Falle des Einspruchs entscheidet der erweiterte Vorstand,
- wenn ein Mitglied seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit ein ehemaliges Mitglied nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen aus der Zeit seiner Mitgliedschaft.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Verein zu stellen. Sie haben das aktive wie passive Stimmrecht.
(2) Assoziierte Mitglieder können Anträge an den Verein stellen. Sie haben weder das aktive noch das passive Stimmrecht, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt dies mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet
- den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen,
- das Ansehen und die Ziele des Vereins zu wahren,
- die Beiträge pünktlich zu zahlen,
- den Verein über die Änderung von Wohn- und Meldeanschrift, Dienstanschrift, E-Mail-Adresse sowie des Namens zügig unaufgefordert schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Anzeige ist per E-Mail möglich.
§ 7 Organe des Vereines
(1) Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand und
- die Landesverbände.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes oder einem/einer Stellvertreter/-in unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen und geleitet. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Der Vorstand ermöglicht den Mitgliedern die Online-Teilnahme. Auf Beschluss des Vorstands kann eine Mitgliederversammlung zu allen Beschlussgegenständen auch als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder entsprechend den Bestimmungen für die Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Entgegennahme des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
- die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer/-innen,
- die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder und die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl der Rechnungsprüfer/-innen,
- die Beschlussfassung über Anträge,
- die Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern keine anderweitige Regelung dieser Satzung eingreift. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Mitglieder, die an der Mitgliederversammlung online teilnehmen, können von ihrem Stimmrecht zeitgleich durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch machen. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, sich nach Erteilung einer schriftlichen Vollmacht bei der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen. Jedes ordentliche Mitglied darf lediglich ein weiteres Mitglied bei der Ausübung des Stimmrechtes vertreten.
(6) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(7) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/-in zu unterzeichnen ist.
§ 9 Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten Stellvertreter/-innen, dem oder der Schatzmeisterin sowie weiteren Mitgliedern, deren Aufgaben vom Vorstand festgelegt werden. Die Bestimmung des/der Vorsitzenden, der Stellvertreter/-innen sowie des/der Schatzmeisters/-in und die Zuschnitte der Ressorts obliegen dem Vorstand.
(3) Die Zahl der Vorstandsmitglieder wird vier Wochen vor den Wahlen der Vorstandsmitglieder der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen und kann danach bis zur nächsten Mitgliederversammlung nicht mehr erweitert oder verringert werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder von der Mitgliederversammlung bzw. durch vergleichbar sichere elektronische Wahlformen für die Dauer von zwei Jahren von den Mitgliedern gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.
(5) Dem Vorstand obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Vorstandssitzungen werden von der oder dem Vorsitzenden oder einer/einem Stellvertreter/-in einberufen und geleitet. Über die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen.
(7) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die oder der Vorsitzende, der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin sowie die stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften, die einen Wert von 5.000 EUR nicht übersteigen, von einem Vorstandsmitglied, bei Rechtsgeschäften mit einem höheren Wert von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes bilden zusammen mit den Sprechern/-innen der Landesverbände, den Sprechern/-innen der Arbeitskreise, den National Representatives von EUPRIO sowie der/dem Sprecher/-in der IQ_HKom und des Netzwerks der Volontärinnen und Volontäre den erweiterten Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes darüber hinaus weitere Mitglieder für den erweiterten Vorstand bestimmen. Der erweiterte Vorstand ist zudem zuständig bei Einsprüchen gegen Ausschlussverfahren.
(9) Der Rücktritt von einem Vorstandsamt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären, die Verbandsmitglieder sind darüber zu informieren. Bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Aufgaben kommissarisch anderen Mitgliedern des Bundesverbandes übertragen.
(10) Der Vorstand kann Aufgaben des Vereins an Dienstleister vergeben. Diese erhalten einen begrenzten Zugang zu den Dokumenten und Gremiensitzungen, um ihre Aufgaben durchführen zu können.
§ 10 Landesverbände
(1) Der Verein gliedert sich in Landesverbände, deren Einrichtung, Bezeichnung, Auflösung und Fusion vom Vorstand festgelegt werden. Die Landesverbände haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können eigenständige Veranstaltungen durchführen, um den Kontakt zwischen den Mitgliedern zu vertiefen und neue Mitglieder für den Verein zu gewinnen.
(2) Die Sprecher/-innen der Landesverbände werden auf zwei Jahre aus ihren Reihen gewählt.
(3) Über die Mitgliedschaft zum Landesverband entscheidet der Dienstsitz.
§ 11 Arbeitskreise und Projektgruppen
(1) Der Vorstand beruft für konkrete Aufgaben, die sich aus den Zielen des Vereins gemäß § 2 ergeben, Arbeitskreise, Projektgruppen (IQ_HKom) und Einzelpersonen. Er definiert und terminiert deren Auftrag.
2) Die Arbeitskreise und Projektgruppen wählen ihre Sprecher/-innen aus ihrer Mitte und geben sich ihre Geschäftsordnung selbst.
§ 12 Rechnungsprüfer/-innen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/-innen, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Rechnungsprüfer/-innen haben den Jahresabschluss (Vermögens- und Verwendungsnachweise) zu prüfen und ihre Feststellung in einem Bericht niederzulegen, der spätestens zur Mitgliederversammlung des Folgejahres vorliegen muss.
§ 13 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende Informationen des Mitglieds auf: Name, Adresse, Institution, Position, E-Mailadresse, Telefonnummer, Funktionen und Zugehörigkeiten zu Landesverbänden und Arbeitskreisen innerhalb des Verbandes. Die Betreuung der Mitgliederdaten kann durch eine externe Geschäftsstelle erfolgen, mit der der Bundesverband eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung abschließt.
(2) Ein Jahr nach Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Versammlung ist in diesem Falle nur bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln sämtlicher stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
(2) Bei Beschlussunfähigkeit ist erneut eine Mitgliederversammlung auf einen frühestens zwei Wochen später liegenden Termin einzuberufen. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Die Einberufung kann zugleich mit der Einladung zur ersten Versammlung ergehen. In diesem Fall ist allen Mitgliedern nach Abhaltung der ersten beschlussunfähigen Versammlung mitzuteilen, dass die erste Versammlung nicht beschlussfähig war. Die Auflösung erfolgt nur dann, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder dem Auflösungsbeschluss zustimmen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 15 Allgemeines, Satzung
Die Mitgliederversammlung überträgt dem Vorstand das Recht, Satzungsänderungen, die von amtlichen Stellen (Amtsgericht, Finanzamt oder anderen) im Rahmen ihrer Zuständigkeit gefordert werden, zu beschließen. Diese Änderungen dürfen weder den Vereinszweck wesentlich verändern noch die Rechte seiner Organe und Mitglieder einschränken.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung in Leipzig, 22.9.2022