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Social-Media-Plugins auf Hochschulwebsites

​​​​​​​Was muss datenschutzrechtlich beachtet werden, wenn auf Websites der Hochschule Social-Media-Plugins verwendet werden, damit beispielsweise Artikel schnell und einfach in den sozialen Netzwerken geteilt werden können?

Social-Media-Plugins ermöglich das schnelle und einfache Teilen von Website-Inhalten in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter, LinkedIn oder Google+. Werden diese Plugins jedoch ohne Weiteres auf der Website implementiert, speichern die sozialen Dienste die Verbindungsdaten der User (darunter IP-Adresse und Zeitpunkt des Besuchs), welche zum Beispiel für Werbemaßnahmen genutzt werden. Es werden dabei Informationen zu allen Usern der Website gesammelt, unabhängig davon ob die Person ein Konto bei dem sozialen Dienst hat oder nicht. Dieses Vorgehen wurde Website-Betreibern durch ein aktuelles Urteil des Landgerichts Düsseldorfs untersagt, da es wettbewerbswidrig ist.

Um die Datenübermittlung an die sozialen Dienste zu umgehen und den Usern eine datenschutzkonforme Lösung zu bieten, wird das Programm Shariff empfohlen, welches 2014 als verbesserte Version des Zwei-Klick-Verfahrens von www.heise.de veröffentlicht wurde. Vorteilhaft ist, dass der User die Social-Media-Plugins nicht erst aktivieren muss, um zu sehen, wie viele andere einen Web-Inhalt bereits in den sozialen Netzwerken geteilt haben. Shariff ruft diese Daten über eine zwischengelagerte Schicht, den Website-Server, ab, sodass die IP-Adresse nicht an die sozialen Netzwerke übermittelt werden. Erst wenn der User den Inhalt teilen will und auf den entsprechenden Teilen-Button klickt, entsteht eine direkte Verbindung zwischen User und dem sozialen Netzwerk.

Im Moment stellt Shariff also eine praktikable und datenschutzkonforme Lösung dar. Jedoch bleibt abzuwarten, wie Gerichte in Zukunft über ähnliche Sachverhalte entscheiden.

§15 TMG
§3 BDSG
§3a UWG i.V.m. §13 TMG