Rechtlicher Hintergrund
Ein Kunstwerk ist urheberrechtlich geschützt. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG spricht von: „Werken der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke“. Das Vorliegen einer schöpferischen Mindesthöhe unterstellt (zur schöpferische Eigentümlichkeit bspw. BGH GRUR 2004, 855 ff., Hundefigur), stellt sich die Frage, welche Rechte im Rahmen des Erwerbsvorgangs übertragen wurden. Oftmals ist nicht näher geregelt, welche Nutzungen das vereinbarte Honorar vergüten soll. Dann ist unter Zuhilfenahme der gesetzlichen Bestimmungen und Auslegungskriterien zu entscheiden. Nach der so genannten Zweckübertragungslehre gilt, dass der Urheber in Verträgen über sein Urheberrecht im Zweifel Nutzungsrechte nur in dem Umfang einräumt, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Gestattet beispielsweise ein Kunstprofessor seiner Hochschule, ein von ihm veranstaltetes Happening auf Video aufzuzeichnen, darf die Aufnahme nur für pädagogische, nicht dagegen für außeruniversitäre Zwecke verwendet werden BGH, Urteil vom 06.02.1985 - I ZR 179/82 GRUR 1985, 529, 530, Happening).
Das bedeutet konkret
Eine Verwertungshandlung liegt bereits durch das Anfertigen der Fotografie vor, da das Kunstwerk hierdurch vervielfältigt wird. Dies ist zunächst nur zulässig, wenn eine Zustimmung des Urhebers vorliegt. Als Schranke könnte hier gelten: §58 UrhG und §59 UrhG. Hier handelt es sich allerdings um Ausnahmevorschriften, welche vorliegend nicht anwendbar sind. Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz §17 Abs. 2 spielt hier keine Rolle, da es nicht um eine Weiterveräußerung geht. Wird das Foto außerhalb einer tagesaktuellen Berichterstattung (zu den urheberrechtlichen Schranken vgl. auch Frage 8) wirtschaftlich genutzt, beispielsweise als Postkartenmotiv oder Poster, kann der Künstler dagegen vorgehen und eine Verwertung verbieten.